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01.08.2007 Alkoholverbot für Fahranfänger |
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 Download: Gesetz zur Einführung eines Alkoholverbots für Fahranfänger Zum o.a. Gesetz geben wir folgende Erläuterungen:
Das Gesetz gilt für alle Fahrerlaubnisinhaber bis zum vollendeten 21. Lebensjahr für alle Fahrerlaubnisklassen. Darüber hinaus gilt das Gesetz für alle in der Probezeit befindlichen Fahranfänger. Also auch für diejenigen, die sich über das 21. Lebensjahr hinaus in der Probezeit befinde
Zuwiderhandlungen werden folgendermaßen geahndet:
1. Bußgeld von € 125,00 als Regelsatz. 2. 2 Punkte werden im Verkehrszentralregister eingetragen. 3. Ein besonderes Aufbauseminar (§ 36 FeV, Alkoholseminar) wird angeordnet. Eine Probezeitverlängerung um zwei Jahre erfolgt (außer der Betreffende ist bereits in der Verlängerung der Probezeit). |
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Fahrlehrerverband
Wir sind Mitglied im Fahrlehrerverband Niedersachsen e.V.
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