Mindestalter: 21 Jahre
Einschlussklasse: Keine
Vorbesitz: Klasse B
Befristet: 5 Jahre
Die Fahrerlaubnis wird auf 5 Jahre befristet erteilt. Vor Ablauf der 5 Jahre ist der Fahrerlaubnisbehörde, zur Verlängerung der Fahrerlaubnis um jeweils weitere 5 Jahre, eine Bescheinigung über eine ärztliche Untersuchung, ein augenärztliches Zeugnis sowie ein Belastungs-/Reaktionstest vorzulegen. Der Nachweis über die Erfüllung dieser Anforderungen ist unter Beachtung der Grundsätze nach Anlage 15 durch Beibringen eines betriebs- oder arbeitsmedizinischen Gutachtens nach §11 Abs. 2 Satz 3 oder eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreigung zu führen. Wird die Verlängerung nicht durchgeführt, verliert der Führerscheininhaber das Recht, Fahrzeuge dieser Klasse zu führen (Gültigkeitsende siehe Rückseite der Kartenführerscheins).
Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klasse AM, A1, A2, A – die zur Beförderung von mehr als
8 Personen, aber nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind und deren Länge micht mehr als 8 m beträgt (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
Klasse D1
Mindestalter: 21 Jahre
Einschlussklasse: Keine
Vorbesitz: Klasse B
Befristet: 5 Jahre
Die Fahrerlaubnis wird auf 5 Jahre befristet erteilt. Vor Ablauf der 5 Jahre ist der Fahrerlaubnisbehörde, zur Verlängerung der Fahrerlaubnis um jeweils weitere 5 Jahre, eine Bescheinigung über eine ärztliche Untersuchung, ein augenärztliches Zeugnis sowie ein Belastungs-/Reaktionstest vorzulegen. Der Nachweis über die Erfüllung dieser Anforderungen ist unter Beachtung der Grundsätze nach Anlage 15 durch Beibringen eines betriebs- oder arbeitsmedizinischen Gutachtens nach §11 Abs. 2 Satz 3 oder eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreigung zu führen. Wird die Verlängerung nicht durchgeführt, verliert der Führerscheininhaber das Recht, Fahrzeuge dieser Klasse zu führen (Gültigkeitsende siehe Rückseite der Kartenführerscheins).
Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klasse AM, A1, A2, A – die zur Beförderung von mehr als
8 Personen, aber nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind und deren Länge micht mehr als 8 m beträgt (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
Theorie:
Bei Vorbesitz von B auf D1:
Bei Vorbesitz von C1, C auf D1:
Praxis:
Grundausbildung nach der Fahrschüler-AusbO.
Unterweisung am Ausbildungsfahrzeug.
Bei Vorbesitz von B, C1 auf D1 mit Fahrpraxis von bis zu 2 Jahren
Bei Vorbesitz von B, C1 auf D1 mit Fahrpraxis von mehr als 2 Jahren
Bei Vorbesitz von C auf D1 mit Fahrpraxis von bis zu 2 Jahren
Bei Vorbesitz von C auf D1 mit Fahrpraxis von mehr als 2 Jahren
Theorie:
Praxis:
18 Jahre
nicht vorgesehen
21 Jahre